Wer hat Anspruch auf den Vermittlungsgutschein?
bei Anspruch auf Arbeitslosengeld und nach einer Arbeitslosigkeit
von mindestens zwei Monaten* oder bei Beschäftigung in einer
Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) oder Strukturanpassungsmaßnahme (SAM)
oder bei einer zuletzt beschäftigt waren.
*Maßgebend ist die Dauer der Arbeitslosigkeit in den letzten drei
Monaten vor der Beantragung des Vermittlungsutscheins. Diese Frist verlängert
sich um Zeiten, in denen man an Eignungsfeststellungs-,Trainings-
oder beruflichen Bildungsmaßnahmen teilgenommen hat.
Wozu dient der Gutschein?
Mit dem Vermittlungsgutschein kann man einen oder mehrere
private Arbeitsvermittler seiner Wahl bei der Stellensuche einschalten.
Aus dem schriftlichen Vermittlungsvertrag mit dem jeweiligen
Vermittler muss insbesondere die Vergütung hervorgehen,
die im Falle einer Vermittlung fällig wird. Erlaubt sind
höchstens 2.500 Euro. Wenn ein privater Vermittler, mit dem ein
Vermittlungsvertrag geschlossen wurde, eine sozialversicherungspflichtige
Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15
Stunden vermittelt, erhält er die Vermittlungsvergütung unter
bestimmten Voraussetzungen von der Agentur für Arbeit ausgezahlt,
die den Gutschein ausgestellt hat.
Hinweis:
Mit der Annahme des Vermittlungsgutscheins wird die Schuld auf
Vergütung der Leistung gegenüber dem privaten Arbeitsvermittler
dauerhaft gestundet.
Wo bekomme ich den Gutschein?
Den Gutschein können Sie bei der Agentur für Arbeit persönlich
beantragen oder formlos per Telefon, Brief, Fax oder E-Mail unter Angabe
Ihrer Kundennummer anfordern.
Weitere Informationen
zum Vermittlungsgutschein gibt es unter www.arbeitsagentur.de
oder im Flyer Vermittlungsgutschein - Hinweise für Arbeitsuchende,
erhältlich bei Ihrer Agentur für Arbeit.
Wenn Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben, kann Ihnen ein
Gutschein ausgestellt werden. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.