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Telefon: 03378 510 158
Vermittlungsgutschein

Wer hat Anspruch auf den Vermittlungsgutschein?

bei Anspruch auf Arbeitslosengeld und nach einer Arbeitslosigkeit von mindestens zwei Monaten* oder bei Beschäftigung in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) oder Strukturanpassungsmaßnahme (SAM) oder bei einer zuletzt beschäftigt waren.
*Maßgebend ist die Dauer der Arbeitslosigkeit in den letzten drei Monaten vor der Beantragung des Vermittlungsutscheins. Diese Frist verlängert sich um Zeiten, in denen man an Eignungsfeststellungs-,Trainings- oder beruflichen Bildungsmaßnahmen teilgenommen hat.

Wozu dient der Gutschein?

Mit dem Vermittlungsgutschein kann man einen oder mehrere private Arbeitsvermittler seiner Wahl bei der Stellensuche einschalten.
Aus dem schriftlichen Vermittlungsvertrag mit dem jeweiligen Vermittler muss insbesondere die Vergütung hervorgehen, die im Falle einer Vermittlung fällig wird. Erlaubt sind höchstens 2.500 Euro. Wenn ein privater Vermittler, mit dem ein Vermittlungsvertrag geschlossen wurde, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden vermittelt, erhält er die Vermittlungsvergütung unter bestimmten Voraussetzungen von der Agentur für Arbeit ausgezahlt, die den Gutschein ausgestellt hat.

Hinweis:

Mit der Annahme des Vermittlungsgutscheins wird die Schuld auf Vergütung der Leistung gegenüber dem privaten Arbeitsvermittler dauerhaft gestundet.

Wo bekomme ich den Gutschein?

Den Gutschein können Sie bei der Agentur für Arbeit persönlich beantragen oder formlos per Telefon, Brief, Fax oder E-Mail unter Angabe Ihrer Kundennummer anfordern.

Weitere Informationen

zum Vermittlungsgutschein gibt es unter www.arbeitsagentur.de oder im Flyer Vermittlungsgutschein - Hinweise für Arbeitsuchende, erhältlich bei Ihrer Agentur für Arbeit.
Wenn Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben, kann Ihnen ein Gutschein ausgestellt werden. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
 
 
 
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