Die berücksichtigungsfähigen Fahrkosten (siehe »Reisekosten«)
max. 300 Euro
Fahrkostenbeihilfe
für die tägliche Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstelle.
Die berücksichtigungsfähigen Fahrkosten (siehe »Reisekosten«)
für die ersten sechs Monate der Beschäftigung.
Trennungskostenbeihilfe
für eine getrennte Haushaltsführung.
monatlich bis zu 260 Euro als Zuschuss für die ersten sechs Monate
der Beschäftigung.
Umzugskostenbeihilfe
für einen Umzug.
Für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur
neuen Wohnung als Zuschuss, wenn Sie innerhalb von zwei Jahren
nach der Aufnahme der Beschäftigung umziehen und der Umzug durch
die Aufnahme einer Beschäftigung bedingt ist, die außerhalb des
zumutbaren Tagespendelbereichs liegt.
Wichtig:
Mobilitätshilfen können Bezieher von Arbeitslosengeld auch zur
Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland erhalten.
Mobilitätshilfen dürfen grundsätzlich nur bezahlt werden,
wenn die Kosten mindestens 6 Euro betragen. Die Leistungen müssen
vor der Arbeitsaufnahme oder dem Eintritt in ein Ausbildungsverhältnis
bzw. vor der Kostenentstehung bei der örtlich zuständigen Agentur für
Arbeit beantragt werden.