Geschrieben von Burkhard Ritz
am 15.01.2008
Änderung für Ausgabe eines Vermittlungsgutscheins § 421g SGB III
Die Änderung in § 421 g Absatz 1 Satz 1 SGB III beinhaltet, dass sich die Voraussetzung für die Ausgabe eines Vermittlungsgutscheins ändert. Ab den 01.01.2008 ist eine Arbeitslosigkeit von zwei Monaten innerhalb einer Frist von drei Monaten Voraussetzung für die Aushändigung des Vermittlungsgutscheins. Bisher genügte eine Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb von drei Monaten.