Geschrieben von Burkhard Ritz
am 15.01.2008
Höhere Dotierung des Vermittlungsgutscheins § 421g SGB III
Mit der Einfügung des neuen Satzes 2 in Absatz 2 § 421 g SGB III wird die Möglichkeit geschaffen, für Langzeitarbeitslose und behinderte Menschen einen um bis zu 500 € höher dotierten Vermittlungsgutschein auszustellen. Ob und in welcher Höhe dies Anwendung findet, liegt im Ermessen der Agentur für Arbeit bzw. des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende.