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Altersteilzeitgesetz
Mit Wirkung vom 01.07.2004 wurde das Altersteilzeitgesetz grundlegend geändert. Die Bundesagentur für Arbeit hat hierfür eine Durchführungsanweisung herausgegeben.

Anspruchvoraussetzung

Der Arbeitnehmer/-in muss das 55. Lebensjahr vollendet haben und in den letzten fünf Jahren ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis von ca. 3 Jahren (mindestens 1080 Tagen) geführt haben. Ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis besteht, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt. Durch eine Vereinbahrung mit dem Arbeitgeber wird die wöchentliche Arbeitszeit halbiert. Sich daraus ergebende Beschäftigungsmodelle sind zum Beispiel Halbtagsbeschäftigungen, das so genannte Blockmodell oder tägliche, wöchentliche sowie monatliche Freistellungen und Beschäftigungen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Altersteilzeit grundsätzlich nur auf freiwilliger Basis vereinbaren. Eine rechtliche Verbindlichkeit kann nur durch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und durch Einzelverträge hergeleitet werden.

Arten der Wiederbesetzung

Ein durch Altersteilzeit oder durch Umsetzung freigewordener Arbeitsplatz muss zur Leistungsgewährung wieder besetzt werden. Die Wiederbesetzungspflicht kann durch Einstellung eines bei der Arbeitsagentur gemeldeten arbeitslosen Arbeitnehmers oder durch Übernahme bzw. Einstellung eines Auszubildenden nach dem Ausbildungsabschluss in ein Arbeitsverhältnis geschehen. Für Kleinunternehmen bis 50 Mitarbeiter wird einen vereinfachte Widerbesetzung durch das Gesetz vorgesehen. Auch durch Einstellung eines Auszubildenden kann die Wiederbesetzung bei Kleinunternehmen erfüllt werden.

Aufstockung

Der Arbeitgeber zahlt dem Teilzeit-Arbeitnehmer unabhängig von der Arbeitszeitverteilung das hälftige Arbeitsentgelt mit einer Aufstockung von mindestens 20 Prozent. Weiterhin erbringt der Arbeitgeber zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge prozentualer Basis des Regelarbeitsentgelts. Regelarbeitsentgelt ist das auf den Kalendermonat regelmäßig vom Arbeitgeber zu zahlende sozialversicherungspflichtige Teilzeitentgelt. Prämien, Zulagen, sozialversicherungspflichtige Zuschläge, Sachbezüge, sonstiger geldwerter Vorteil sowie Vermögenswirksame Leistungen und Einmalzahlungen, die monatlich in Raten ausgezahlt werden, gehören zu den sozialversicherungspflichtigen Entgelten. Dagegen werden Einmalzahlungen, Entgelte für Mehrarbeitsstunden und Mehrarbeitszuschläge sowie unregelmäßig anfallende Entgeltbestandteile nicht berücksichtigt. Wenn die Vorraussetzungen des Altersteilzeitgesetzes vorliegen sind die Aufstockungsbeiträge zum Arbeitsentgelt sowie die zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung nach dem Einkommenssteuergesetz steuerfrei. Die steuerfreien Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt für die Altersteilzeit müssen jedoch bei der Einkommenssteuererklärung mit angegeben werden. Die Steuerfreiheit entfällt bei Beendigung der Altersteilzeit oder bei Vollendung des 65. Lebensjahres des Arbeitnehmers.

Erstattung

Die Erstattung kann bis zu einem Zeitraum von sechs Jahren gewährt werden. Dabei ist die Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes von der Agentur für Arbeit vorausgesetzt. Die Höhe der Erstattung wird vor Beginn des Erstattungsverfahrens als monatlicher Festbetrag für die gesamte Förderdauer festgelegt. Die Agentur für Arbeit erstattet dem Arbeitgeber bis zu 20% des Aufstockungsbeitrages und prozentual die Zuschläge zur Rentenversicherung.

Verfahren

Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz durch einen Antrag vom Arbeitgeber werden durch die Agentur für Arbeit erbracht. Für Erstattungsansprüche sind der Antrag auf Anerkennung der Voraussetzungen und Antrag auf Auszahlung als zweistufiges Antragsverfahren vorgesehen. Die zuständige Behörde für den Antrag nach dem Altersteilzeitgesetz ist die Agentur für Arbeit in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.
 
 
 
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